Neue Altersgrenze für die Fingerabdruckerfassung: Ab dem 1. September 2026 müssen bei Anträgen auf ein langfristiges Visum (D-Visum) die Fingerabdrücke von mitreisenden Kindern ab 6 Jahren erfasst werden. Mehr erfahren

Bewerbungs informationen
Visumantragsgebühren
Für jeden Antrag müssen Sie die Antragsgebühr bar im TLScontact-Zentrum sowie die Servicegebühr online bezahlen.
- Visagebühr – für die Bearbeitung des Antrags durch die Konsularbehörde erhoben;
- Servicegebühr – für die Bearbeitung Ihres Visumantrags bei TLScontact erhoben. Die von TLScontact erhobene Servicegebühr für jeden Visumantrag beträgt 25€.
Achtung: Die Zahlung der Visumgebühr und der Servicegebühr garantiert nicht die Erteilung eines Visums. Die Visumgebühr und die Servicegebühr sind weder erstattungsfähig noch übertragbar, wenn der Visumantrag von der Botschaft abgelehnt wird oder wenn der Antragsteller beschließt, seinen Antrag zurückzuziehen.
| Visa-Typ | EUR | TND |
|---|---|---|
Visum Schengen-Visum – Erwachsener | 90 | 305.00 |
Visum Schengen - 6-11 Jahre | 45 | 155.00 |
Schengen-Visum - Minderjährige unter sechs Jahren (sechs Jahre minus einen Tag) | Kostenlos | Kostenlos |
Schengen-Visum für Bürger der folgenden Länder (gemäß Visaerleichterungsabkommen): Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Georgien, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Serbien und Ukraine* | 40 | 140.00 |
Langzeitvisum für mehr als 90 Tage | 75.00 | 255.00 |
Langzeitvisum, Kind unter 18 Jahren | 37.50 | 130.00 |
*Mit diesen Ländern hat die Europäische Union Visaabkommen abgeschlossen.
Erwachsene Staatsangehörige von Albanien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien und Montenegro sind von der Visumpflicht befreit, sofern sie einen gültigen biometrischen Reisepass (Fingerabdrücke und ein Gesichtsfoto) besitzen.
Folgende Antragsteller sind von den Visagebühren befreit:
- Kinder unter 6 Jahren;
- Kinder deutscher Staatsangehöriger, Eltern minderjähriger deutscher Staatsangehöriger;
- Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern:
- Ehegatten;
- Kinder, Enkelkinder usw. (des EU-Bürgers oder seines Ehepartners) müssen unter 21 Jahre alt sein; Personen über 21 Jahre sind nur dann berechtigt, wenn sie finanziell abhängig sind.
- Eltern, Großeltern usw. (des EU-Bürgers oder seines Ehepartners) sind nur dann berechtigt, wenn sie finanziell vom EU-Bürger oder seinem Ehepartner abhängig sind.
- Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen;
- Teilnehmer an GIZ-Trainingsmaßnahmen;
- Schüler, Studenten, Doktoranden und mitreisende Lehrkräfte bei Studien- oder Ausbildungsaufenthalten (Nachweis erforderlich); Forscher, die zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung reisen (Nachweis erforderlich);
- Vertreter gemeinnütziger Organisationen unter 25 Jahren, die an Seminaren sowie an Sport-, Kultur- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen, die von gemeinnützigen Organisationen organisiert werden.